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Insolvenz-Glossar (A-Z)

A B E G I L S

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Verfahren, das vor einer Privatinsolvenz zwingend vorgeschrieben ist. Hierbei wird versucht, mit den Gläubigern eine Einigung über die Schuldenregulierung zu erzielen, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss.

Absonderungsrecht

Das Recht eines Gläubigers, bevorzugte Befriedigung aus bestimmten Vermögensgegenständen des Schuldners zu verlangen (z.B. eine Bank mit einer Grundschuld auf ein Haus). Diese Gegenstände werden nicht Teil der allgemeinen Insolvenzmasse.

Aktivmasse

Die gesamte Masse des pfändbaren Vermögens des Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Dieses Vermögen wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet.

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